Gebühren
Geschäftswert. Das GNotKG legt fest, wie der Geschäftswert für die Gebührenberechnung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag regelmäßig der Kaufpreis, bei Generalvollmachten das anteilige Bruttovermögen des Vollmachtgebers und bei Testamenten das Reinvermögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktivvermögens abzugsfähig sind.
Gebührenrechner. Die Höhe der Notargebühren kann mit Hilfe eines von der Bundesnotarkammer erstellten Gebührenrechners ermittelt werden. Der Gebührenrechner kann auf dieser Internetseite genutzt werden. Für die Richtigkeit der Berechnung übernehmen wir keine Gewähr.
Die Höhe der Notarkosten kann daher erst nach genauer Kenntnis des Inhalts und Umfangs der Regelungen bestimmt werden.
Geschäftsprüfung. Gegenstand der regelmäßigen Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten/die Präsidentin des Landgerichts ist auch der ordnungsgemäße Kostenansatz. Bei Unregelmäßigkeiten ist der Notar verpflichtet, Gebühren nachzufordern oder zurückzuerstatten.
Falsche Wertangaben der Beteiligten sind strafbar. Eine Vereinbarung über oder ein Verzicht auf Notarkosten ist nicht zulässig.